Initiative Möckernkiez: Satzung

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Satzung

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Satzung des "Möckernkiez (Verein) für gemeinschaftliches, Generationen verbindendes Wohnen – ökologisch, barrierefrei und interkulturell"

i.d. Fassung vom 13. April 2008, geändert durch Vorstandsbeschluss vom 10.2.2009

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „MöckernKiez e.V für gemeinschaftliches, Generationen verbindendes Wohnen – ökologisch, barrierefrei und interkulturell”
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Ziel und Zwecke des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Er ist in seiner Arbeit unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Er versteht sich als Forum zivilgesellschaftlichen Engagements. Er unterstützt die Einbindung von Bürgerinnen und Bürgern in politische Prozesse und fördert damit demokratische Selbstbestimmung.

(2) Ziele des Vereins sind:
a)    Die Förderung des sozialen Zusammenlebens von Alt und Jung unabhängig von Behinderungen, von kulturellem und religiösem Hintergrund, von ethnischer und regionaler Herkunft, von Geschlechterrollen und von sonstigen Unterschiedlichkeiten der Menschen mit dem Ziel, den sozialen Zusammenhalt der Menschen zu stärken und der Vereinzelung der Menschen und der Entfremdung der Generationen entgegenzuwirken.
b)    Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
c)    Die Förderung des Umweltbewusstseins und ökologisch nachhaltiger Lebensweisen.
d)    Die Förderung musischer und künstlerischer Bildung von Kinder und Jugendlichen.
e)    Die Förderung interkultureller Vielfalt im Zusammenleben;
f)    Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; sowie der Integration von Menschen mit Behinderungen.

(3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele wird der Verein u. a. wie folgt tätig:
a)    Planung, Aufbau, Organisation und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kieztreffpunkt) sowie von Netzwerken, die dem Gemeinwesen im Sinne des § 2 Abs. 2 dienen.
b)    Durchführung von Beratungen, Informationsveranstaltungen und Seminaren für Menschen und Gruppen, die Projekte für gemeinschaftliches, Generationen verbindendes, ökologisches und barrierefreies Wohnen planen.
c)    Entwicklung von Angeboten zur Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchstabe a), c), d) und e). Die Angebote sollen in Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten und anderen sozialen Einrichtungen entwickelt und durchgeführt werden.
d)    Organisation und Durchführung von regelmäßigen „Treffpunkten“ mit Angeboten, die der Vereinzelung im Alter entgegenwirken und die ältere Menschen zu gesellschaftlicher Teilhabe ermutigen und sie zur Übernahme von Aufgaben in der Nachbarschaft.(z. B Übernahme von Großelterndiensten, Lesepatenschaften) motivieren im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchstabe a) und b).
e)    Durchführung von Beratungen, Informationsveranstaltungen und Seminaren über die barrierefreie Gestaltung von Wohneinheiten und Wohnquartieren. Mit der Einbeziehung von behinderten Menschen in die aktive Vereinsarbeit soll gewährleistet werden, dass bedarfsgerechte Beratungen und Veranstaltungen angeboten werden im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchstabe f).
f)    Aufbau und Organisation einer Freiwilligen-Agentur (einschl. Information und Beratung von Freiwilligen) z. B
•    Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen (z. B. durch Hausaufgabenhilfe und Übernahme von Patenschaften),
•    Durchführung von Besuchsdiensten bei alten und hilfsbedürftigen Personen,
•    Entlastung pflegender Familienangehöriger,
•    Begleitung von alten und hilfsbedürftigen Personen (z. B. bei Behördengängen und Arztbesuchen),
•    Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall,
•    Nachbarschaftlichen Unterstützung z. B. im Haushalt oder bei der Anfertigung notwendiger Schreiben an Behörden für Menschen, die damit überfordert sind,
•    Vermittlung von ehrenamtlichen „Sozialpaten“.
g)    Entwicklung und Initiierung neuer und innovativer Freiwilligendienste. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Freiwillige, mit dem Ziel die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zu stellen.
h)    Durchführung von Veranstaltungen, Kursen und Treffen, die in ihren pädagogischen Ansätzen und kulturellen Inhalten auf die Verbesserung der Verständigung von Menschen unterschiedlicher ethnischer und sozialer Herkunft zielen im Sinne des § 2 Abs. 2, Buchstabe a) und e).
i)    Entwicklung von Schulungen und Beratung, die Menschen dabei unterstützen auch trotz geringer finanzieller Mittel eine ökologisch und sozial nachhaltige Lebensweise umzusetzen.

§ 3 Mittel des Vereins und Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mittel des Vereins bestehen aus Zeit- und Geldbeiträgen.

(4) Einmal jährlich erfolgt eine Kassenprüfung von zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder
Mitglieder sind
a)    aktive Mitglieder mit Stimmberechtigung oder
b)    fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
Mitglieder können alle Personen werden, die die Ziele des Vereins (§2) ideell und materiell unterstützen.
Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Aktive Mitglieder tragen die laufenden Vereinsaktivitäten durch kontinuierliche Beteiligung mit. Sie bestimmen die inhaltliche und organisatorische Arbeit des Vereins.
Fördermitglied kann jede natürliche Personen und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, sie wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds und ihrer Gründe ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(3) Austritt
Der Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich. Er ist schriftlich zu erklären und sechs Wochen vor Jahresende an den Vorstand zu richten.

(4) Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag über 1 Jahr im Rückstand bleibt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann auch auf Antrag von mindestens 10 % der aktiven Mitglieder erfolgen. Der Ausschließungsbeschluss ist sorgfältig zu begründen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet. Für den Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.

(5) Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge in Zeit und/oder in Geld erhoben. Über Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)    der Beirat
Jedes Organ kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert:
a)    auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder oder
b)    auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder
c)    innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder. Der Einladung ist die Tagesordnung der Versammlung beizulegen.

(2) Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens ein Fünftel aller aktiven Mitglieder anwesend ist – mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB). Ist eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(3) Beschlussfassung
In der Regel wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds muss die Abstimmung geheim erfolgen. Vorstandswahlen sowie die Entscheidung über Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Vereins erfolgen in geheimer Abstimmung. Ein Mitglied darf mit schriftlicher Vollmacht maximal zwei andere Mitglieder vertreten. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Satzungsänderungen (3/4-Mehrheit der Anwesenden) oder Auflösung (3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder). Die Beschlüsse werden schriftlich festgehalten und vom versammlungsleitenden Vorstandsmitglied sowie dem/der Schriftführer/in unterzeichnet und den Mitgliedern bekanntgemacht.

(4) Aufgaben sind insbesondere
a)    Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins und Bestimmungen bzw. Modifikationen des Vereinszieles;
b)    Änderung der Satzung
c)    Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
d)     Beschlussfassung über Richtlinien für die Vorstandsarbeit
e)    Berufung von Beiratsmitgliedern
f)    Genehmigung des Haushaltsplanes
g)    Festsetzung von Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

§ 7 Vorstand

(1) Zusammensetzung
Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern:
a)    Fünf gleichberechtigte Vorsitzende
b)    Kassenwart/in
c)    Schriftführer/in
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus den fünf Vorsitzenden. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus den fünf Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorsitzende gemeinsam vertreten. Der Vorstand soll geschlechterparitätisch besetzt werden.

(2) Aufgaben sind insbesondere
a)    Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
b)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist diesbezüglich weisungsgebunden. Die interne Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.

(3) Vorstandsbeschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorsitzende und ein weiteres Vorstands-mitglied anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen-den Vorstandsmitglieder. Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal monatlich oder nach aktuellem Bedarf statt. Vorstandsbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder tele-fonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(4) Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandswahlen finden regulär alle zwei Jahre statt. Es können nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder zum Vorstand bestellt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben mit Ausnahme abgewählter Vorstandsmitglieder jeweils solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.

(5) Ämter
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet die Vorstandsmitgliedschaft. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Abwahl
Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat wird aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Kultur, Kunst, Wissenschaft und Wirtschaft gebildet, die sich um die Förderung der Vereinsziele kümmern und die sich bereit erklärt haben, die Ziele des Vereins nach außen durch ihre Person zu vertreten und zu fördern.

(2) Die Mitglieder des Beirates stehen dem Vorstand beratend zur Seite.

(3) Über die Berufung in den Beirat entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Einladung zur Beiratssitzung erfolgt durch den Vorstand.

§ 9 Konfliktlösung

Konflikte in oder zwischen den Organen des Vereins sollen durch Mediation oder entsprechende Methoden bearbeitet bzw. gelöst werden. Sollte die Mediation nicht zum Erfolg führen, so trifft die Mitgliederversammlung die erforderlichen Entscheidungen.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Eine Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand der Änderung in der Tagesordnung angekündigt und der Einladung der alte Text und der neu zu beschließende Textvorschlag beigefügt war.
(2) Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und sie den Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.